Unterhalt - elterliche Sorge - Vermögen - Zugewinn

Selbstverständlich vertreten wir Sie als Spezialisten im Familienrecht nicht nur im Bereich einfach gelagerter Scheidungen.

Immer wieder regeln frühere Partner alle anstehenden Fragen einvernehmlich unter sich. Es bleibt dann nur noch die Ehescheidung, mehr oder weniger als "Formsache". Diese können Sie über uns schnell, einfach und kostengünstig direkt über unser Scheidungsformular einleiten.

Häufig wird die Trennung jedoch begleitet von einer Vielzahl weiterer klärungsbedürftiger Fragen. Auch diesbezüglich steht Ihnen unser Team von "Ehescheidung direkt" mit schnellem Sachkundigen Rat und außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenvertretung zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfalle über unsere Kontaktseite an uns. Erste Anfragen hinsichtlich eines Mandats oder entstehender Kosten lösen bei uns noch keine Gebühren aus!

Im Einzelnen können alle sich möglicherweise stellenden Fragen auf dieser Homepage nicht beleuchtet werden. Entscheidend ist auch immer der Einzelfall. Klärungsbedürftig kann aber u.a. typischerweise sein:

1. Ehegatten- und Kindesunterhalt

Nach der Trennung der Eheleute kann ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Trennungsunterhalt, nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

Das "Ob" des Anspruchs und dessen Höhe hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie den wechselseitigen Einkünften, Schuldverbindlichkeiten, unterhaltsberechtigten Kindern und deren Alter, der Frage, ob Kinder betreuungsbedürftig sind usw..

Wir prüfen mit Ihnen, nachdem uns alle relevanten Informationen vorliegen, ob Sie einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben, oder ob Sie unterhaltsverpflichtet sind. Wir berechnen den Unterhaltsanspruch oder suchen nach rechtlich tragfähigen Einwendungen hiergegen.

Minderjährige Kinder, die von einem Elternteil betreut werden, haben gegen den anderen Elternteil regelmäßig einen Anspruch auf Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt. Wir prüfen, ob ein solcher Anspruch besteht und berechnen die Höhe ausgehend von der Düsseldorfer Tabelle, die hier die maßgeblichen Vorgaben macht. Sind Sie der/die VertreterIn des Kindes, fordern wir auf zur Unterhaltszahlung und zu dessen Titulierung in Form vollstreckbarer Urkunden oder wir setzen den Unterhaltsanspruch gerichtlich durch. Sind Sie der Unterhaltsschuldner, so suchen wir für Sie Möglichkeiten die Zahlungshöhe möglichst gering zu halten oder im Einzelfall auch ganz auszuschließen. Auch volljährige Kinder in allgemeiner Schul- oder Berufsausbildung können Ansprüche, häufig gegen beide Elternteile, haben.

Noch Fragen? Hier haben Sie die Möglichkeit mit uns in Kontakt zu treten.

2. Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Hatten Sie bei Eheschließung nicht ehevertraglich etwas abweichendes geregelt, so lebten sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ist diese aufgrund einer Scheidung beendet, dann wird im Wege des Zugewinnausgleichs errechnet, welcher Ehepartner in der Ehezeit gegenüber dem anderen mehr an Vermögen hinzu gewonnen hat. In Höhe des Wertes der Hälfte dieses "Mehr" an Zugewinn besteht ein Zahlungsanspruch des Ehepartners, der weniger hinzu gewonnen hat.

Wir ermitteln zusammen mit Ihnen die für den Zugewinnausgleich zu den maßgeblichen Stichtagen relevanten Vermögenspositionen und errechnen nach den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung den Zugewinnausgleichsanspruch. Je nachdem, ob Sie Inhaber des Anspruchs oder Schuldner sind, versuchen wir diesen möglichst hoch durchzusetzen oder für Sie möglichst tragbar zu gestalten.

Neben dem Zugewinnausgleich kann – dies auch bei nicht verheirateten Partnern – das Erfordernis bestehen, gemeinschaftlich angeschafftes Vermögen (etwa Immobilien) nach einem Scheitern der Beziehung auseinanderzusetzen. Auch hierauf sind wir als Familienrechtler spezialisiert. Wir versuchen, letztlich im Interesse beider Partner, hier zu einer wirtschaftlich möglichst sinnvollen Lösung zu kommen, etwa durch Übernahme durch einen Partner und Auszahlung an den Anderen, oder durch einvernehmliche Veräußerung an Dritte. Oft ist es ratsam, solche Fragen zusammen mit einem vorgezogenen Zugewinnausgleich und etwa Fragen des Unterhalts im Rahmen einer umfassenden Trennungs- und Scheidungsvereinbarung zu regeln, die wir ebenfalls für sie entwerfen können.

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3. Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern nach einer Trennung ist heute der Regelfall – wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch. Dennoch kann nach Trennung oder Scheidung bei wesentlichen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Fragen auf Antrag die elterliche Sorge durch das Familiengericht auch auf einen Elternteil übertragen werden. Wir überprüfen, ob dies in Ihrem Fall in Betracht kommen kann und vertreten Sie ggf. in dem Sorgerechtsverfahren.

Derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht dauerhaft aufhalten, hat ein Umgangsrecht mit den Kindern, entsprechend dem, was im konkreten Einzelfall der Üblichkeit und dem Kindeswohl entspricht. Bis auf schwerwiegende Ausnahmefälle erlaubt es das Recht nicht, ein Umgangsrecht vollständig auszuschließen. Wird Ihnen Ihr Kind vorenthalten, dann setzen wir uns für Sie in einem gerichtlichen Verfahren auf Regelung des Umgangs für einen entsprechenden Beschluss ein. Wollen Sie ein Umgangsrecht weitergehend einschränken prüfen wir für Sie alle sich ggf. bietenden Möglichkeiten.

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4. Sonstiges
Selbstverständlich kann es noch eine Vielzahl weiterer klärungsbedürftiger Fragen nach der Trennung geben. Nur exemplarisch seien genannt:

  • Die Verteilung des Hausrats
  • Die Zuweisung der Ehewohnung; vorläufig oder auf Dauer
  • Die Verteilung von Steuererstattungen
  • Die Regelung der weiteren steuerlichen Veranlagung
  • Ausgleichansprüche aus Zugriff auf Konten oder Kapitalanlagen
  • Die Klärung der Frage, zu wem Haustiere kommen
  • Das Namensrecht
  • usw.

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Im Regelfall ist auch eine größere Distanz zwischen Ihrem Wohnort und unserer Kanzlei kein Hinderungsgrund, der einer ordnungsgemäßen Vertretung Ihrer Interessen entgegensteht. Sollten wir dies im Einzelfall einmal abweichend einschätzen, werden wir Ihnen dies mitteilen und Ihnen, wo möglich, kompetente Kollegen vor Ort empfehlen.